Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d.h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport.
In bestimmten Fällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller können Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugelassen werden.
Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot beantragen, Halteverbotszone einrichten, Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen, Straßenmusik
Bei berechtigtem Interesse können Sie für Ihr Fahrzeug eine Genehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für Ausnahmen von bestimmten Verkehrsveboten erhalten.
Postanschrift: Stadtverwaltung Lüneburg, Bereich 32 - Ordnung, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg - Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzugtransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann.
Einrichtung einer Haltverbotszone für Wohnungsumzug, Möbellieferung, etc. - Haltverbote (Verkehrszeichen 283) für Wohnungsumzüge oder andere kurzfristige Absperrungen von Parkraum (Baumschnitt etc.).
Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) genehmigen.
Benötigen Sie für Ihre Bauvorhaben eine öffentliche Verkehrsfläche oder verkehrsrechtliche Anordnung? Oder benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO?
Die Sondernutzung basiert auf dem Straßen- und Wegerecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diese beeinträchtigt.