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Stufe 4

Stufe 4 ist die umfassendste Form der Transportbegleitung. Die Transportbegleitung erfolgt durch mindestens drei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 und mit drei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen sowie einem Fahrzeug gemäß Stufe 1.


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