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Stufe 3

Die Transportabsicherung muss durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen durchgeführt werden. Bei besonderen Gefahrenstellen besteht die Ermächtigung, Blaulicht zu verwenden.


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